Beurkundung und Beglaubigung

Die Anträge der Grundstückseigentümer:innen auf Teilung oder Vereinigung von Grundstücken gemäß §17 Abs.2 VermKatG NRW dürfen öffentlich beglaubigt werden und sind oft der erste Schritt bei der Grundstücksbildung.

Als Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur (ÖbVI) dürfen  ‚Tatbestände an Grund und Boden‘ mit öffentlichem Glauben beurkundet werden (§1 Abs.2 Nr.5 ÖbVIG NRW). Dies ist oft im Zusammenhang mit Bauprojekten als Nachweis und Dokumentation gegenüber den Bauaufsichtsämtern nötig. Dazu berate ich Sie gerne.